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StVG § 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

StVG § 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

[ Auszug: (1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit d ... ]